IKS im Rechnungswesen - Interne Kontrolle - Internationale Rechnungslegung

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Interne Kontrolle

Spätestens seit dem Geschäftsjahr 2015 ist eine Interne Kontrollsystem in das "buchhalterische Bewußtsein" eines jeden Unternehmens gerückt - vollkommen unabhängig von seiner Größe.
"Schuld" daran sind die "Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" des BMF vom 14.11.2014. Gemäß Randziffer 100 hat der Steuerpflichtiger für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren.
Noch weiter verstärkt wurde der Druck durch den Anwendungserlass des BMF zu § 153 AO vom 23.05.2016, wonach bei einer strafbefreienden Selbstanzeige ein entsprechend ausgerichtetes IKS den Anfangsverdacht der vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung zumindest abmildern kann.

Diese beiden steuerrechtlichen Aspekte haben in vielen Unternehmen u.a. zu folgenden Überlegungen geführt:
  • Wenn noch kein IKS eingerichtet ist: Ist ein separates Steuer-IKS notwendig? Und wenn es schon eingerichtet wird, sollte es sich dann nicht auf das gesamte Rechnungswesen beziehen?
  • Wenn bereits ein allgemeines IKS eingerichtet ist: Existieren explizite steuerliche Kontrollen und werden sie durchgeführt und dokumentiert?
  • Wie können steuerrechtliche Compliance-Regeln integriert werden?

Unabhängig von den steuerlichen Auswirkungen steht in manchen Unternehmen auch noch die Anpassung der 12 Grundsätze des COSO-Rahmenkonzepts 2009 auf die 17 Prinzipien mit insgesamt 87 Schwerpunkten des COSO-Rahmenkonzepts 2013 aus.
Gerade in diesem Zusammenhang besteht die Gefahr, in Unkenntnis der tatsächlichen Anforderungen mit den neuen Kontrollen "weit über das Ziel hinaus zu schießen".
 
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